Wann liegt Forschung und Entwicklung in der Medizintechnik vor?
Entscheidend ist nicht die Branche, sondern das Vorhaben: Es muss neues Wissen anstreben, mit technisch-wissenschaftlicher Unsicherheit verbunden sein und geplant ablaufen. So lauten die drei Kriterien der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Typische Beispiele in der Medizintechnik:
- Entwicklung von Geräten oder Assays, deren technische Machbarkeit zu Beginn offen war
- Verfahren zur Auswertung von Messdaten oder Bildern mit neuartigen Algorithmen
- technische Lösungen, die erst entwickelt werden mussten, um regulatorische Anforderungen erstmals zu erfüllen
- Miniaturisierung, neue Sensorik oder Materialkombinationen für Produkte ohne bekannte Auslegungsregel
- Softwarekomponenten mit offener technischer Frage, zum Beispiel bei Echtzeitverarbeitung
Was in der Medizintechnik meist nicht gefördert wird
- reine Zulassungs- und Dokumentationsarbeit für bestehende Produkte
- klinischer Routinebetrieb und Marketing
- Anpassungen bestehender Geräte für einzelne Kunden ohne offene technische Frage
- Qualitätssicherung und Prüfaufgaben im laufenden Betrieb
Die Abgrenzung zwischen Entwicklung und Routine ist der fachlich anspruchsvollste Teil jedes Antrags. Sie entscheidet in der Praxis darüber, ob ein Vorhaben bescheinigt wird.
Besonderheit: Regulierung und Entwicklung trennen
Medizintechnik ist stark reguliert. Das macht die Abgrenzung wichtig: Arbeiten, die ausschließlich der Zulassung eines bereits entwickelten Produkts dienen, sind in der Regel keine Entwicklung. Wo eine technische Lösung erst gefunden werden muss, um Anforderungen zu erfüllen, kann dagegen Entwicklung vorliegen. Bei Vorhaben über mehrere Jahre bescheinigt die Bescheinigungsstelle die betreffenden Geschäftsjahre.
Worauf es bei der Dokumentation ankommt
- Entwicklungsplanung mit Zielen, Arbeitspaketen und Zeitplan
- Versuchs- und Prüfprotokolle, die die offene technische Frage belegen
- eine klare Trennung zwischen Entwicklungsarbeit und regulatorischer Dokumentation in der Zeiterfassung
- alle Angaben im amtlichen Antragsformular
Was die Forschungszulage in der Medizintechnik bringen kann
- Fördersatz 25 %, für kleine und mittlere Unternehmen 35 % der förderfähigen Aufwendungen
- Bemessungsgrundlage bis 12 Mio. € je Wirtschaftsjahr
- Auftragsforschung: 70 % des Entgelts ansetzbar
- Gemeinkostenpauschale von 20 % für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben
Mit dem Förderrechner können Sie eine Überschlagsrechnung mit eigenen Werten durchspielen. Ob Ihr Vorhaben in Frage kommt, zeigt der kostenfreie Förder-Check.
So arbeitet Fundament
- Erstgespräch (15 Minuten, kostenfrei): Wir ordnen ein, ob und welche Vorhaben in Frage kommen.
- Analyse: Wir grenzen die förderfähigen Vorhaben ab und rechnen die zu erwartende Höhe vor.
- Aufbereitung: Gespräche mit Ihren Entwicklern, Vorhabensbeschreibungen sowie Kosten- und Stundennachweise.
- Einreichung: Antragsberechtigt ist das Unternehmen; wir bereiten vollständig vor und begleiten Rückfragen.
Das Honorar ist erfolgsabhängig und entsteht erst nach Bewilligung, ohne Vorkasse. Eine Erfolgsgarantie geben wir nicht: Über die Förderfähigkeit entscheiden die Bescheinigungsstelle und das Finanzamt.
Weiterführend
Stand der Angaben: 4. November 2026. Maßgeblich sind das Forschungszulagengesetz und die Hinweise der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.