Wann liegt Forschung und Entwicklung bei Automobilzulieferern vor?
Entscheidend ist nicht die Branche, sondern das Vorhaben: Es muss neues Wissen anstreben, mit technisch-wissenschaftlicher Unsicherheit verbunden sein und geplant ablaufen. So lauten die drei Kriterien der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Typische Beispiele bei Automobilzulieferern:
- Leichtbau- und Werkstoffqualifizierung für neue Anwendungen ohne bekannte Auslegungsregel
- neue Umformprozesse oder Fertigungsverfahren, deren Beherrschbarkeit zu Beginn offen war
- Komponenten für Elektromobilität mit neuartigen Anforderungen
- Prüfverfahren ohne etablierte Auslegungsregel
- Software und Steuerungen für Fahrzeug- oder Fertigungssysteme mit offener technischer Frage
Was bei Automobilzulieferern meist nicht gefördert wird
- Serienbetreuung, Änderungsmanagement und Produktpflege
- kundenspezifische Anpassungen nach bekanntem Muster
- Qualitätssicherung und Freigaben im Regelbetrieb
- Marktentwicklung und Vertrieb
Die Abgrenzung zwischen Entwicklung und Routine ist der fachlich anspruchsvollste Teil jedes Antrags. Sie entscheidet in der Praxis darüber, ob ein Vorhaben bescheinigt wird.
Typische Konstellation: Entwicklung im Kundenauftrag
Viele Zulieferer entwickeln im Auftrag der Hersteller. Wer in diesem Fall anspruchsberechtigt ist, hängt davon ab, wer das Entwicklungsrisiko trägt und wie der Auftrag gestaltet ist: Bei Auftragsforschung kann der Auftraggeber 70 % des Entgelts ansetzen. Entwickelt ein Zulieferer auf eigenes Risiko, kommt er selbst in Frage. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Worauf es bei der Dokumentation ankommt
- Entwicklungsaufträge und Kundenvorgaben vom eigenen Risiko trennen und sauber belegen
- Versuchsberichte und Musterstände, die die offene technische Frage zeigen
- Zeiterfassung getrennt nach Entwicklung und Serie
- Abgrenzung der Vorhaben so, dass sie als genau definierte, unteilbare Aufgabe erkennbar sind
Was die Forschungszulage bei Automobilzulieferern bringen kann
- Fördersatz 25 %, für kleine und mittlere Unternehmen 35 % der förderfähigen Aufwendungen
- Bemessungsgrundlage bis 12 Mio. € je Wirtschaftsjahr
- Auftragsforschung: 70 % des Entgelts ansetzbar
- Gemeinkostenpauschale von 20 % für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben
Mit dem Förderrechner können Sie eine Überschlagsrechnung mit eigenen Werten durchspielen. Ob Ihr Vorhaben in Frage kommt, zeigt der kostenfreie Förder-Check.
So arbeitet Fundament
- Erstgespräch (15 Minuten, kostenfrei): Wir ordnen ein, ob und welche Vorhaben in Frage kommen.
- Analyse: Wir grenzen die förderfähigen Vorhaben ab und rechnen die zu erwartende Höhe vor.
- Aufbereitung: Gespräche mit Ihren Entwicklern, Vorhabensbeschreibungen sowie Kosten- und Stundennachweise.
- Einreichung: Antragsberechtigt ist das Unternehmen; wir bereiten vollständig vor und begleiten Rückfragen.
Das Honorar ist erfolgsabhängig und entsteht erst nach Bewilligung, ohne Vorkasse. Eine Erfolgsgarantie geben wir nicht: Über die Förderfähigkeit entscheiden die Bescheinigungsstelle und das Finanzamt.
Weiterführend
Stand der Angaben: 4. November 2026. Maßgeblich sind das Forschungszulagengesetz und die Hinweise der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.